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Kommunalpolitik & Finanzen
Bürgermeistersprechstunde |
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Frau Linda Pfister |
0931 49707-29 |
buergermeister@hoechberg.de |
Jederzeit nach telefonischer Terminvereinbarung |
1. Bürgermeister
Alexander Knahn
Hauptstraße 58
97204 Höchberg
Tel.: 0931 / 49707-22
3. Bürgermeister
Bernhard Hupp
Am Reele 31 a
97204 Höchberg
Tel.: 0931 / 40 90 40
Hebesätze
Grundsteuer A – 350 % (ab 01.01.2025: 355%)
Grundsteuer B – 350 % (ab 01.01.2025: 385%)
Gewerbesteuer – 350 %
Wasser- und Kanalgebühren
Preis für 1 m³ Wasser und Kanal – gültig ab 01.11.2022
Wasser 3,34 €
zzgl. 7% MwSt. 0,23 €
Wasser (inkl. MwSt.) 3,57 €
Kanal 2,85 €
Gesamtpreis für 1 m³ 6,42 € *
Jährlicher Abrechnungszeitraum: 01.11. – 31.10.
* Hinzu kommt die jährliche Grundgebühr für einen Zähler mit Nenndurchfluss:
2,5 m³/h von 24,00 € zzgl. 7% MwSt.;
6,0 m³/h von 57,60 € zzgl. 7% MwSt.;
10,0 m³/h von 96,00 € zzgl. 7% MwSt.
Hundesteuer
(lt. 3. Änderungssatzung vom 01.01.2023 zur Satzung für die Erhebung der Hundesteuer)
§5 Abs. 1, Satz 1:
Die Steuer beträgt
für den ersten Hund 50,00 €
für den zweiten Hund 72,00 €
für den dritten und jeden weiteren Hund 108,00 €
für Kampfhunde 240,00 €
Die Grundsteuer muss nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts reformiert werden. Ab 2025 gilt daher ein neues Grundsteuergesetz in Deutschland.
Insgesamt sollen die Steuereinnahmen der Kommunen auf dem bisherigen Niveau bleiben. Allerdings kann es zu Verschiebungen aufgrund der neuen Berechnungsmethode kommen. Einige Eigentümer werden mit der Neuregelung mehr, andere weniger zahlen. Das hängt ganz vom neuen Grundsteuermessbescheid des Finanzamts ab, der mit dem jeweiligen Hebesatz der Gemeinde multipliziert wird (siehe Dokument „Berechnung Grundsteuer“).
Der Höchberger Gemeinderat hat die Hebesätze für 2025 wie folgt festgelegt:
355 % bei der Grundsteuer A (Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke) und
385 % bei der Grundsteuer B (bebaute oder bebaubare Grundstücke).
Der Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge bildet jeweils die Grundlage für den zugehörigen Bescheid über den Grundsteuermessbetrag. Auf diesem baut letztlich der Grundsteuerbescheid der Gemeinde auf. Bei den Bescheiden des Finanzamts handelt es sich deshalb um sogenannte Grundlagenbescheide. Der Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge und der Bescheid über den Grundsteuermessbetrag enthalten lediglich Berechnungsgrundlagen. Aufgrund der Bescheide des Finanzamts müssen Sie nichts bezahlen.
Das Finanzamt teilt der Gemeinde den Grundsteuermessbetrag als Berechnungsgrundlage für die Grundsteuer selbständig mit. Der Markt Höchberg ist an diese Bescheide gebunden und muss diese Informationen übernehmen, auch wenn sie fehlerhaft sind.
Inhaltliche Änderungen kann nur das Finanzamt Würzburg vornehmen!
Deshalb sollten Sie Ihre Bescheide vom Finanzamt Würzburg auf jeden Fall kontrollieren und mit den von Ihnen vorgelegten Daten vergleichen.
Bitte überprüfen Sie, ob die Angaben z.B. zu den Flächen, zur Nutzung, zur Ermäßigung der Grundsteuermesszahl auf dem Bescheid richtig sind. Bitte lesen Sie sich auch den Erläuterungstext auf den Bescheiden durch.
Bewahren Sie die Bescheide sicher auf. Sie sind bis zu einer Änderung oder Aufhebung dauerhaft gültig.
Was tun bei fehlerhaften Bescheiden?
Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist können Sie Einspruch beim Finanzamt Würzburg einlegen. Weitere Informationen – insbesondere innerhalb welcher Frist Sie einen Rechtsbehelf einlegen können und an welche Behörde Sie ihn adressieren müssen – entnehmen Sie bitte der in den jeweiligen Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung.
Falls Sie beim Finanzamt Einspruch einlegen wollen, nutzen Sie bitte möglichst www.elster.de. (persönliches Benutzerkonto > Formulare & Leistungen > Anträge, Einspruch und Mitteilungen > Einspruch).
Bitte beachten Sie bei Ihrem Rechtsbehelf:
- Falls Sie sich gegen die Berechnung der Grundsteueräquivalenzbeträge wenden möchten (weil Sie z.B. versehentlich zu viel Nutzfläche erklärt haben), legen Sie bitte Einspruch gegen den Bescheid über die Grundsteueräquivalenzbeträge beim Finanzamt Würzburg ein.
- Falls Sie sich gegen die Ermittlung des Grundsteuermessbetrags wenden möchten (weil Sie z.B. vergessen haben, eine Ermäßigung der Grundsteuermesszahl zu beantragen), legen Sie bitte Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid beim Finanzamt Würzburg ein.
- Falls Sie sich gegen den Grundsteuerbescheid wenden möchten (weil z.B. ein falscher Hebesatz angewendet wurde), legen Sie bitte Widerspruch gegen den Grund-steuerbescheid beim Markt Höchberg ein.
- Wird ein Bescheid aufgrund des Einspruchs/ Widerspruchs berichtigt, werden auch die Folgebescheide vom Finanzamt bzw. der Gemeinde selbständig berichtigt.
- Aber auch, wenn die Frist für den Rechtsbehelf abgelaufen ist, müssen Sie Fehler beim Finanzamt Würzburg schriftlich anzeigen. Die Bescheide können dann ggf. noch für die Vergangenheit, auf alle Fälle aber für die Zukunft berichtigt werden.
- Wird ein Fehler vor dem 1. Januar 2025 richtiggestellt, haben ursprünglich fehlerhafte Angaben im Ergebnis keine Auswirkung auf die Grundsteuer, die Sie bezahlen müssen.
Sind Ihre Bescheide, die Sie erhalten haben, zwar ursprünglich nicht fehlerhaft aber mittlerweile überholt, weil sich an Ihrem Grundstück oder Betrieb der Land- und Forstwirtschaft seit dem Erlass der Bescheide etwas geändert hat, müssen Sie die Änderung dem Finanzamt Würzburg mitteilen. Das Finanzamt fordert Sie nicht dazu auf, die Änderung anzuzeigen (siehe Formular Änderungsanzeige).
Änderungsanträge können schriftlich unter Angabe des Aktenzeichens über Elster, E-Mail oder per Brief beim Finanzamt Würzburg eingereicht werden. Persönliche Termine können über die Homepage des Finanzamtes gebucht werden.
Informationen zur Grundsteuer in Bayern