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Wetterdatenquelle: wetter Würzburg 5 tage
8. Jan. 2026

Hinweise zur Räum- und Streupflicht

 

 

Passend zur aktuellen Wetterlage hier eine kleine Erinnerung  zur Räum- und Streupflicht laut Gemeindeverordnung:

Innerhalb der geschlossenen Ortslage sind die Eigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken, die an öffentliche Straßen, Wege oder Plätze angrenzen, verpflichtet, die an ihr Grundstück angrenzenden Gehwege oder Gehbahnen bei Schnee und Glatteis auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu halten.

So sind bei Schneefall die Gehwege oder Gehbahnen während der Zeit des Tagesverkehrs von Schnee und Eis so oft zu räumen, dass diese ohne Gefährdung begehbar sind. Zur Eindämmung der Rutschgefahr sind geeignete abstumpfende Mittel (z. B. Sand oder Splitt) einzusetzen.

Als Tagesverkehr gilt an Werktagen die Zeit von 6.30 – 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8.00 - 20.00 Uhr.

Es besteht ausdrücklich auch Räum- und Streupflicht, wenn kein Gehweg vorhanden ist. In diesem Fall ist eine Gehbahn (1 m breit) auf der Straße zu streuen bzw. zu räumen.

Der geräumte Schnee oder die Eisreste (Räumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefährdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege sind bei der Räumung freizuhalten.

Die ausführlichen Bestimmungen finden Sie hier "Verordnung über die Sicherung der Gehbahnen im Winter"

Winterdienst des Marktes Höchberg

Oberste Priorität des Winterdienstes haben hier die Bus- und Hauptstrecken. Erst dann werden die übrigen öffentlichen Straßen bearbeitet. Bitte haben Sie daher Verständnis, dass es - je nachdem wo Sie wohnen - durchaus einmal etwas länger dauern kann, bis vor Ihrer Haustüre geräumt ist. Immerhin müssen rund 50 km Ortsnetz durchfahren werden.

Parallel zum Räum- und Streueinsatz auf den Straßenflächen bearbeiten die Mitarbeiter des Bauhofs im Bereich des Fußgängerverkehrs die Bushaltestellen, Treppenanlagen und Gehwege der gemeindeeigenen Grundstücke.

Winterdienst in engen Straßen - Eigenverantwortung statt Parkverbot

 In engen Straßen setzt man seit wenigen Jahren auf die Eigenverantwortung der Parkenden. Statt Parkverbotsschilder werden betroffene Bereiche - wie beispielsweise im Rübezahlweg, Krautgartenweg oder Am Trieb - lediglich mit Hinweisbarken gekennzeichnet, die bei Vorhersage von winterlichen Straßenverhältnissen von parkenden Fahrzeugen freigehalten werden sollen (wie aktuell zum Beispiel!).

Denn bei zu starker Verengung der Durchfahrt durch ungünstig geparkte Fahrzeuge können diese Straßen bei Schneefall und Eisglätte nicht geräumt und gestreut werden. In einem solchen Fall werden die erforderlichen Winterdienstarbeiten dann möglichst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt.

 

Trotz aller Sorgfalt gilt: seien Sie vorsichtig und passen Sie auf sich auf!

 

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